14. Software-Nutzungsbedingungen
Diese Bestimmungen regeln die Überlassung und Nutzung der Composer-Software (nachstehend als „Software“ bezeichnet). Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie erhalten mit dem Erwerb der Software die Nutzungsrechte zu den folgenden Bedingungen:
I. Nutzungsumfang
1.EUTRAC gewährt Ihnen ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software zu installieren und die installierte Software auf einem einzelnen Arbeitplatzrechner oder Laptop zu nutzen.
2. Sie sind berechtigt, die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist; eine notwendige Vervielfältigung stellt insbesondere die Installation der Software sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher dar. Sie sind ferner berechtigt, zu Sicherungszwecken eine eigene Sicherheitskopie der Software anzufertigen. Sie sind nicht berechtigt, weitere Vervielfältigungen anzufertigen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker zählt.
3. Für die Installation und Nutzung der Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist der Abschluss einer weiteren Nutzungsvereinbarung erforderlich. Eine mehrfache gleichzeitige Nutzung der Software auf einem Terminalserver oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nicht zulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird.
4. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei uns angefordert werden.
5. Andere als die in Ziffer I.4 geregelten Programmänderungen, insbesondere solche zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs, sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftliche Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Anwender oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise eine gewerbliche Verwertung erfolgen soll. Solche Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die mit uns in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn wir die gewünschten Programmänderungen nicht selbst gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen wollen; sie müssen uns eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einräumen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden; dasselbe gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
6. Sie dürfen die Software an einen Dritten übertragen, wenn sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung dieser Nutzungsbestimmungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Sie müssen diese Nutzungsbestimmungen sorgfältig aufbewahren und dem sie dem erwerbenden Dritten vor der Weitergabe der Software zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Weitergabe nicht mehr im Besitz dieser Nutzungsbedingungen sein, haben Sie zunächst
ein Ersatzexemplar bei EUTRAC auf Ihre eigenen Kosten anzufordern. Im Fall der Weitergabe haben Sie dem erwerbenden Dritten alle Kopien der Software zu übergeben oder die nicht übergegebenen Kopien zu vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Nutzung der Software. Eine Weitergabe ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, der Erwerber werde die Nutzungsbestimmungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
7. Sie dürfen die Software Dritten nur dann auf Zeit überlassen, wenn dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht, und wenn sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbestimmungen einverstanden erklärt. Im Fall einer solchen Überlassung müssen Sie sämtliche Kopien der Software einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nichtübergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an einen Dritten steht Ihnen kein Recht zur eigenen Softwarenutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig. Eine Überlassung der Software an Dritte ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Nutzungsbestimmungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
II. Mängelansprüche
EUTRAC übernimmt keine Garantie für die Mangelfreiheit der Software. EUTRAC weist darauf hin, dass es nach dem momentanen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen jederzeit fehlerfrei arbeitet. Sollte die Software unter einem Mangel leiden, haben Sie keine Gewährleistungsansprüche gegen EUTRAC.
III. Haftung
EUTRAC haftet nur für Schäden, die sie (oder Vertreter und Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, für Schäden, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, sowie in Fällen, in denen EUTRAC einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
IV. Softwarepflege
Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Service Agreements.
V. Exportkontrollvorschriften
Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in welche die Produkte geliefert oder in welchen sie genutzt werden, unterliegen. Sie verpflichten sich, diese Bestimmungen zu beachten.
VI. Softwarelizenzen von Dritten
Die Software macht unter Umständen Gebrauch von Fremdsoftware, so dass ungeachtet der obigen Abschnitte Software-Lizenzen Dritter für Teile der Software gelten können.
VII. Schlussbestimmungen
Auf diese Nutzungsbestimmungen ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden.
Sofern Sie als Nutzer Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, als Gerichtsstand Hilden vereinbart.